Sozialhilfe aus Deutschland bald weltweit einklagbar?

Woran erkennt man in diesen Tagen besonders wichtige Nachrichten mit schwerwiegenden Folgen? Oft daran, dass sie kaum verbreitet werden, bzw. vorzugsweise in Kurzmeldungen oder den hinteren Bereichen von Zeitungen und Nachrichtenportalen, wohin nur die besonders aufmerksam Leser vorstoßen.

So erging es auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai, in dem es entschied, dass die “Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist“ – und damit verfassungswidrig. Faktisch wurde unserem Auslandsgeheimdienst damit sein wichtigstes Arbeitsinstrument genommen: Das Abhören im Ausland (im Inland ist es ihm ohnehin nicht erlaubt). Der BND droht damit international zur Witznummer zu werden – wie ein Hals-Nasen-Ohrenarzt ohne Stethoskop und Gehör.

Doch nicht nur der damit verbundene Verlust an Sicherheit für die Bundesrepublik ist nach Einschätzung von Experten dramatisch, etwa im Bereich Terrorismusbekämpfung. Faktisch bedeutet der Karlsruher Beschluss nichts anderes, als dass unsere Grundrechte nicht nur für Deutsche bzw. Inländer gelten – sondern weltweit. Denn es heißt explizit in dem Urteil: Die “Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt.”

Ein ehemaliges Kabinettsmitglied schrieb mir dazu erschüttert: „Wenn man diesen Gedanken zu Ende denkt, müssten jetzt eigentlich alle Bürger weltweit in der Lage sein, ihr ‘Grundrecht auf Asyl’ bei den deutschen Botschaften einzuklagen. Mir fällt dazu nur der Spruch ein ‚am deutschen Wesen soll die Welt genesen‘. Aber diese Art von Hybris hat unserem Land eigentlich nie zum Vorteil gereicht.“

Denkt man das Urteil logisch und ohne Scheuklappen zu Ende, drängt sich die Frage auf, ob mit der Gültigkeit der deutschen Grundrechte weltweit und auch für Ausländer nicht auch jedermann auf dem Globus streng genommen einen Anspruch auf deutsche Sozialhilfe hat und diese einklagen kann, wenn sein Heimatstaat ihm solche Zahlungen in menschenwürdiger Höhe verweigert? In vielen Ländern wäre ein deutscher Sozialhilfesatz höher als der örtliche Durchschnittsverdienst. Solche Gedanken mögen absurd klingen – aber diese Absurdität steckt im Urteil, und nicht im kritischen Hinterfragen desselben.

Das ehemalige Kabinettsmitglied klagt auch, mit dem Urteil habe sich Karlsruhe „in einer Detaillierung geäußert, die man nur nach als ‚Nebengesetzgebung‘ qualifizieren kann.“ Es sei verwunderlich, „dass sich der Deutsche Bundestag diese Grenzüberschreitung zu Lasten der Legislative sowohl im Hinblick auf die gesetzten Fristen als auch auf die exakt vorgegeben gesetzgeberischen Inhalte so gefallen lässt.“

Weiter heißt es in dem Schreiben: „Während das ‚wegweisende Urteil‘ vom Chef des Bundeskanzleramtes und den deutschen Leitmedien begrüßt würde, dürfte es aber außerhalb Deutschlands insbesondere bei unseren Verbündeten und den westlichen Nachrichtendiensten nur Kopfschütteln auslösen. Der Vorgang offenbart auch die erstaunliche Unkenntnis der Medien über die Arbeit von Nachrichtendiensten und die Ignoranz der politischen Klasse dieses Landes bei Fragen der Inneren und Äußeren Sicherheit.“

Diesen Worten des prominenten und kompetenten früheren Kabinettsmitglieds ist eigentlich kaum noch etwas hinzuzufügen.

Außer, dass es erstaunlich ist, wie der BND in geradezu selbsterniedrigender Manier die eigene Kastration durch das Verfassungsgericht auch noch schönredete. Was man allerdings auch als nur folgerichtig betrachten kann, da das Kanzleramt als vorgesetzte Behörde des BND in dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt in Karlsruhe intervenierte und damit offenbarte, dass die Sicherheit unseres Landes offenbar keine allzu hohe Priorität hat.

Bemerkenswert ist auch eine personelle Verquickung bei dem Urteil. Es war ein früherer Mitarbeiter des berichterstattenden Karlsruher Richters Johannes Masing, der die Beschwerdeführer (Reporters sans frontières) ausgesucht und vertreten hatte, um das Verfahren vor das Gericht zu bringen. Das erweckt, wie Achgut schrieb, den Eindruck, „als habe man sich diese Beschwerde gewünscht, um das Urteil entsprechend fällen zu können.“ Ein ungeheurer Verdacht: Juristische Selbstbedienung bzw. Selbst-Ermächtigung durch die obersten Hüter unserer Verfassung.


Bilder: Pixabay

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