Die „Corona-Katastrophe“, die gar keine war Testergebnisse aus Garmisch widerlegen Alarm in Medien und Politik

Das Thema war ganz groß und oben zu finden in den meisten Medien, die Schlagzeilen alarmierend: “Garmischer Superspreaderin zeigt, was die Hauptgefahr der Corona-Pandemie ist”, titelte Focus Online. „Rückkehrerin macht Garmisch zum Hotspot“, war die Überschrift im Tagesspiegel. Doch die ist nur noch bei Google zu finden. Klickt man sie dort an, kommt man zu einer inzwischen völlig abgeänderten Schlagzeile. Da steht dann: „Nur drei neue Corona-Fälle nach Massentest in Garmisch.“ Die vermeintliche Corona-Katastrophe am bayerischen Alpenrand fiel in sich zusammen wie ein zu früh aus dem Backofen geholtes Soufflee. Über die Entwarnung wurde aber nicht mal ansatzweise so groß berichtet wie über den Alarm. So wird der bei den meisten Menschen hängen bleiben.

Etwa 1000 Menschen hatten sich in dem Fremdenverkehrsort an der Zugspitze untersuchen lassen, nachdem eine 26-Jährige US-Amerikanerin nach einem Griechenland-Urlaub trotz Krankheitszeichen durch Kneipen gezogen war. Die Staatsanwaltschaft München II ermittelt gegen die Frau, wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung: „Was im Raum steht, ist eine mögliche Verletzung der Quarantänevorschriften.“ Von 28 Menschen angesteckten Menschen war die Rede. Ministerpräsident Markus Söder höchstselbst empört sich:  „Garmisch-Partenkirchen ist ein Musterfall für Unvernunft“. Der Fall sei Beispiel dafür, wie schnell sich Infektionen verbreiten könnten.

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Und dann das. Der „Fall“ scheint nun eher ein Beispiel dafür zu sein, dass sich die Infektion offenbar doch nicht so schnell ausbreitet. Zumindest nicht immer und nicht so schnell wie die Alarmstimmung und die Empörung in Politik und Medien.

Aber  nicht nur in Garmisch unterscheiden sich die Zahlen ganz entscheidend von der Wahrnehmung. In Berlin hat der FDP-Abgeordnete Marcel Luthe in einer parlamentarischen Anfrage vom rot-rot-grünen Senat die Fallzahlen im „Labor Berlin“ angefordert, dem größten, landeseigenen Labor. Die Ergebnisse zeigen klar, wie gering der Anteil positiver Tests Ende August war – als in den Medien breit von der zweiten Welle gesprochen wurde. Am 29. und 30. August wurden gerade noch zwei positive Testergebnisse verzeichnet. Hier die gesamten Zahlen aus der Anfrage des Abgeordneten an den Senat:

Luthes Fazit: „Das Labor Berlin ist nicht irgendeine Einrichtung, sondern die gemeinsame Tochtergesellschaft der Charité und Vivantes und damit der Dienstleister der marktbeherrschenden Krankenhäuser. Ungeachtet der – ohnehin auf die Gesamtbevölkerung Berlins niedrigen – Testzahlen waren jeweils nur eine Handvoll dieser Tests positiv. Betrachtet man nun noch, dass ein positiver Test allein nichts über eine Erkrankung aussagt, wird deutlich, dass für die Annahme einer konkreten Gefahr – im Sinne des Gefahrenabwehrrechts, also das Eintreten eines bestimmten Ereignisses wahrscheinlich erscheinen lassen – keine Tatsachen vorliegen.“

Weiter führt der Angeordnete aus, warum in seinen Augen die geringen Fallzahlen die aktuellen Einschränkungen nicht rechtfertigen. Hier die zwar komplizierte, aber durchaus logische Begründung: „§32 IfSG ermächtigt die Landesregierungen ‘unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.‘ Historisch ist der § 32 IfSG identisch mit § 38a BSeuchG, zu dessen Begründung der Deutsche Bundestag in der Drucksache 8/2468 abschließend auf die Begründung zu § 12a BSeuchG verweist. In der Begründung zu § 12a BSeuchG wird exemplarisch genannt ‘z. B. die Verhängung eines Badeverbots für bestimmte Flußstrecken, das Verbot des Betretens eines Waldes oder die Anordnung von Verhaltensmaßregeln beim Betreten des Waldes zur Verhütung der Tollwut beim Menschen.‘ (…) ‘Er ergänzt die §§ 10, 10 a, 10b und 12 und bezieht sich wie diese nur auf die Abwehr konkreter Gefahren. Der Erlaß von Rechtsverordnungen ist an die gleichen inhaltlichen Voraussetzungen geknüpft, die auch für Maßnahmen nach den genannten Vorschriften gelten.‘“

Auf gut bzw. Nicht-Juristen-Deutsch: Maßnahmen und Verbote sind nur zulässig, wenn wirklich eine akute Gefahr besteht. Genau das solle nun aber nicht mehr gelten bzw. ganz anders ausgelegt werden, beklagt der Liberale: „Nach der Begründung zu § 10 BSeuchG soll es demnach (nun bereits) ausreichen, wenn ‘die begründete Annahme von Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können“ vorliegt. An dieser begründeten Annahme fehlt es nach meiner Überzeugung vor dem Hintergrund der objektiven Zahlen.“

Auch skeptische Stimmen zu den Corona-Maßnahmen wie die von Luthe sollten in den Medien zu Wort kommen und breit diskutiert werden. Leider ist das gerade bei den öffentlich-rechtlichen nicht der Fall. Youtube zensierte mein Interview mit Prof. Bhakdi und sperrte mich für eine Woche mit der Begründung, Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation WHO dürften nicht in Frage gestellt werden. Ich sah das bislang immer umgekehrt: Dass jede Entscheidung einer Administration, einer nationalen oder internationalen Organisation, eines Parlamentes oder eines Gerichtes einer öffentlichen Debatte unterzogen werden kann, ja soll. Und dass dies ein grundlegendes Wesensmerkmal von Demokratie und eine Aufgabe von Journalismus ist.

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Bild: Irina Shibanova/iStock
Text: red

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